Allgemeine kaufmännische und rechtliche Geschäftsbedingungen

Stand April 2026 / Gültig ab 15.04.2026

1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns, der Liberda Antriebstechnik GmbH und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.liberda.eu.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Die Gültigkeitsdauer der Preise in unseren Angeboten beträgt 30 Tage.
2.3. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als abgeschlossen. Der Käufer hat den Inhalt schriftlicher Auftragsbestätigungen zu prüfen und eventuelle Unstimmigkeiten sofort zu beanstanden.
2.4. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende daran 14 Tage ab Zugang des Angebots gebunden.
2.5. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.6. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich sofern das nicht im Vorfeld anders kommuniziert wird.
3. Preise
3.1.Alle angegebenen Preise verstehen sich Netto. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Werk. Bei einer Bestellung unter 100 EUR wird ein Mindermengenzuschlag von 30 EUR verrechnet. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Die Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten exkl. Zoll werden immer bezogen auf das Gesamtgewicht der jeweiligen Teil- bzw. Komplettlieferungen separat verrechnet. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Wir sind berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tat-sächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.5. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und erfolgt dadurch eine entsprechende Anpassung. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Eine dadurch eingetretene Entgeltänderung kann auch für die Vergangenheit und zwar maximal 3 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Eine Preisanpassung in den ersten 3 Monaten nach Vertragsabschluss ist ausgeschlossen.
3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Beigestellte Ware
4.1. Vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung & Verzug
5.1. Jede Rechnung ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
5.2. Bei Bezahlung des Kaufpreises innerhalb von 7 Tagen kann ein Skonto von 2% abgezogen werden (ausgenommen davon sind Anzahlungsrechnungen).
5.3. Bei einer Bestellung unter 100 EUR wird ein Mindermengenzuschlag von 30 EUR verrechnet.
5.4. Im Falle einer individuell vereinbarten Vertragsstrafe (Pönale) gilt folgendes: Eine Vertragsstrafe kommt nur bei schuldhaftem Verzug zur Anwendung. Die maximale Höhe der Vertragsstrafe beträgt jedenfalls 1,5% des Auftragswertes (jeweils exkl. USt) der jeweiligen Einzelbestellung, auch wenn mehrere Pönalgründe und/oder -termine vereinbart sein sollten. Die Vertragsstrafe kann nur von der Schlussrechnung in Abzug gebracht werden. Der Anspruch auf Geltendmachung einer Vertragsstrafe ist spätestens bei der Übernahme der betreffenden (Teil-) Leistung geltend zu machen. Darüber hinaus gehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
5.5.  Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.6. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.9. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen. Wir verrechnen für jede Mahnung 50 Euro, sofern dies nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur Forderung steht.
5.10. Eine Aufrechnungsbefugnis steht nur Verbrauchern zu und das nur für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von uns anerkannt worden sind.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungs- verpflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.

7.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Mon­tagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.

7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.

7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche verschließbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufge­genstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und derglei­chen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind be­rechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermit­telten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche Haftung unsererseits ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich übertragen werden.
7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.3. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8.4. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
9. Liefer- und Leistungsfristen
9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.
9.3. Unverschuldet verspätete Lieferungen verpflichten uns nicht zum Schadenersatz, geben dem Käufer aber auch nicht das Recht, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten.
9.4. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

9.5. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

10. Gefahrtragung
10.1. Die Gefahrentragung bei von uns versendeter Ware erfolgt gemäß dem schriftlich kommunizierten INCOTERM (Stand 2020). Für Verbraucher gilt § 7b Konsumentenschutzgesetz.
10.2. Sollte der Verkauf ab Werk oder ab unserem Lager vereinbart sein, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald ihm die Ware zu Verfügung gestellt wird.
10.3. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, oder seitens des Käufers nicht erwünscht, oder die Ware nicht übernommen wird, gilt die Lieferung als erbracht und die Ware als abgenommen.
10.4. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, so geht die Gefahr jedenfalls auf ihn über.
11. Annahmeverzug
11.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf, und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Pkt. 9.5 zusteht.
11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen.
11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist bis zur vollständigen Bezahlung nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
12.7. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.8. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.9. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
13. Schutzrechte Dritter
13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, sofern die mangelnde Berechtigung der Ansprüche nicht offenkundig ist.
13.3. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
13.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
13.5. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
14. Unser geistiges Eigentum
14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15. Gewährleistung
15.1. Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt 24 Monate ab Lieferung bzw. Lieferbereitschaft, sofern die Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert wird oder unterbleibt. Werden Mängel durch uns verbessert oder mangelhafte Teile ausgetauscht, so beginnt die Gewährleistungsfrist für den betroffenen Teil von neuem, endet jedoch spätestens 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) dann gegeben, wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
15.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
15.5. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
15.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellte Sachverständige einzuräumen.
15.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind vom unternehmerischen Kunden bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 7 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
15.8. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
15.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.10. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten des Kunden gehen zu seinen Lasten. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwirken. Wir übernehmen keinerlei mit dem Mangel in Zusammenhang stehende Kosten des Kunden wie z.B. Montage, Demontage, Wegzeiten, Pönalen oder sonstigen Schadenersatz. Die Sätze 1 und 3 dieses Absatzes gelten nicht für Verbraucher bei Kaufverträgen über bewegliche Waren.
15.11. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.12. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und nicht be­hebbaren Mangel handelt.
15.13. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeich­nungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
15.14. Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkam.
15.15. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
16. Remote-Support:
 
Unsere Support-Hotline erreichen Sie unter:
Tel.: +43 676 44 059 21
Montag bis Freitag von 06:00 – 18:00Uhr (CET)
 
Alle von Montag bis Freitag nach 18:00Uhr eingehenden Supportanfragen werden generell erst am darauffolgenden Werktag bearbeitet. Wir bieten für die erste angefangene Stunde einen kostenlosen Remote Support an. Jede weitere Stunde ist kostenpflichtig und die entstehenden Kosten sind vom Kunden zutragen.
An Wochenenden und Feiertagen erreichen Sie unsere Servicehotline nur eingeschränkt. Eine Bearbeitung erfolgt am nächstfolgenden Werktag.
Sollte ein Support außerhalb der angegebenen Zeiten notwendig sein, so sind die entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen.
17. Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verbrauchern gilt diese Haftungseinschränkung nur in Bezug auf Vermögensschäden.
17.2. Wir übernehmen im Falle leichter Fahrlässigkeit keinerlei Haftung für jegliche (Mangel-) Folgeschäden, auch im Rahmen der Gewährleistung, wie insbesondere Gewinnentgang, Produktionsausfall etc., sowie mittelbare und indirekte Schäden. Unsere Haftung ist im Fall grober Fahrlässigkeit insgesamt pro Kalenderjahr mit dem Netto-Gesamtauftragswert der einzelnen Bestellung begrenzt; im Falle von Rahmenverträgen ist die Haftung insgesamt pro Kalenderjahr auf den jeweiligen Netto-Gesamtjahres-umsatz der unter diesem Rahmenvertrag geschlossenen Einzelverträge begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel.
17.3. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. Dadurch beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Ver-sicherungsprämie).
17.4. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungs-anleitungen und sonstigen produktbezogenen Anleit-ungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
18. Höhere Gewalt, Sistierung und Kündigung
18.1. Wir sind von der Verantwortung für eine teilweise oder völlige Nicht-Erfüllung unserer vertraglichen Ver-pflichtungen insoweit befreit, als diese Nicht-Erfüllung eine Folge von Umständen Höherer Gewalt ist. Als Fälle Höherer Gewalt gelten z.B., aber nicht ausschließlich kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen (wie z.B. Erdbeben, Sturm, usw.), Feuer, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transport-schäden, Energie- und Rohstoffmangel, Ausschuss-werden eines größeren oder wichtigen Arbeitsstückes, Arbeitskonflikte, Pandemie etc. Derartige Umstände gelten auch dann als Höhere Gewalt, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
18.2. Als Fälle höherer Gewalt gelten jedenfalls unvorhergesehene, unabwendbare Ereignisse.
18.3. Tritt ein solches Ereignis Höherer Gewalt ein, so wird die vertraglich vereinbarte Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen um die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zuzüglich einem angemessenen Zeitraum zur Wideraufnahme der Produktion verlängert. Dies gilt auch für den Fall, dass sich einer unserer Subunternehmer auf einen Umstand Höherer Gewalt beruft.
18.4. Hindert ein Fall Höherer Gewalt die restliche Durchführung des Vertrages in seinen wesentlichen Teilen und dauert der Fall der Höheren Gewalt länger als 3 Monate an, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind uns die bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen voll zu bezahlen und wir von den für das Projekt eingegangenen Verpflichtungen freizustellen.
18.5. Wir behalten uns die Sistierung oder Kündigung des Vertrages für den Fall vor, dass der Kunde wesentlich gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt. Darunter fällt zum Beispiel, aber nicht ausschließlich der Zahlungsverzug über einen 30 Tage überschreitenden Zeitraum, die Verweigerung des Zugangs zum Betriebsgelände oder eine sonstige wesentliche Vertragsverletzung bzw. ein Verstoß gegen Treu und Glaube.
19. Exportkontrolle
19.1. Der Kunde, einschließlich seiner Tochter- gesellschaften und verbundenen Unternehmen („Kunde“), ist sich bewusst, dass die Waren, Software und/oder Technologien („Artikel“), die er von uns und den direkt und/oder indirekt verbundenen Unternehmen von uns kauft oder erhält, Export-, Reexport- oder anderen Beschränkungen unterliegen können. Daher verpflichtet sich der Kunde, alle geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf den Export und Reexport solcher Artikel einzuhalten.
19.2. Der Kunde muss sicherstellen und bestätigen, dass die Artikel seines Wissens nach, sofern nicht gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften zulässig, weder direkt noch indirekt exportiert, re-exportiert oder übertragen, umgeleitet oder in oder über ein Land umgeschlagen werden, das gegen ein Embargo der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union oder ein anderes geltendes Embargo verstößt. Dies schließt ein, ist aber nicht beschränkt auf, Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien, Russland, Weißrussland, Krim, Donezk, Luhansk oder andere Bestimmungsorte, sowie andere Bestimmungsortbeschränkungen.
19.3. Der Kunde ist sich bewusst, dass Artikel aus den USA und im Ausland hergestellte Produkte, die Bestandteile aus den USA enthalten, den EAR unterliegen können. Im Falle einer Wiederausfuhr oder eines Transfers wird der Kunde alle erforderlichen Genehmigungen (d. h. Ausfuhrlizenzen, Genehmigungen usw.) von der US-Regierung und anderen zuständigen Behörden einholen.
19.4. Der Kunde muss sicherstellen und bestätigen, dass die Artikel seines Wissens nach, sofern nicht gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften zulässig, nicht verwendet, verkauft, wiederausgeführt, übertragen oder in Produkte integriert werden, die direkt oder indirekt für die Konstruktion, Entwicklung, Herstellung, Lagerung oder Verwendung von chemischen oder biologischen Waffen, Nuklearprogrammen, Raketen, maritimen Nuklearantriebsprojekten oder anderen gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften verbotenen Endverwendungen bestimmt sind.
19.5. Der Kunde muss sicherstellen und bestätigen, dass die Artikel seines Wissens nach, sofern nicht gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften zulässig, weder direkt noch indirekt für „militärische Endverwendungen“, „militärische Endverbraucher“, „militärische Endverwendungen im Bereich Nachrichtendienst“ oder „militärische Endverbraucher im Bereich Nachrichtendienst“ verwendet, verkauft, wiederausgeführt, übertragen oder in Produkte integriert werden, wie diese Begriffe im Teil 744 der EAR definiert sind.
19.6. Der Kunde muss sicherstellen und bestätigen, dass die Artikel nicht für Aktivitäten verwendet werden, die die Entwicklung oder Herstellung von fortschrittlichen Halbleitern, Halbleiterfertigungsanlagen oder zugehörigen Teilen und Komponenten oder die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Supercomputern oder zugehörigen Teilen und Komponenten in China, Hongkong oder Macau gemäß Teil 744.23 der EAR betreffen. Beim Kauf von ITAR-kontrollierten Artikeln erklärt sich der Kunde damit einverstanden, die Bestimmungen von 22 CFR 122, U.S. International Traffic in Arms Regulation („ITAR“) einzuhalten.
19.7. Der Kunde ist sich bewusst, dass jede Wiederausfuhr von ITAR-kontrollierten Artikeln oder jede Wiederausfuhr oder Weitergabe eines Endprodukts, das ITAR-kontrollierte Komponenten enthält, einer Genehmigung durch das Außenministerium der Vereinigten Staaten bedarf.
19.8. Wir sind berechtigt und gesetzlich verpflichtet eine Kunden-Endverbleibs- und Export-Konformitätserklärung (EVE/EUC) für Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union zu verlangen.
19.9. Der Kunde muss sicherstellen und bestätigen, dass diese Kunden-Endverbleibs- und Export-Konformitätserklärung (EVE/EUC) alle weltweiten Standorte abdeckt, sofern er über mehrere Unternehmensstandorte verfügt. Damit bestätigt der Kunde, dass die Mitarbeiter an jedem seiner Standorte alle geltenden Export- und Reexport-Kontrollgesetze und -vorschriften einhalten werden, die für die von uns vertriebenen Produkte gelten.
20. Salvatorische Klausel
20.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
20.2. Im Fall der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung gilt stattdessen eine Ersatzregelung, die ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien zu treffen ist, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
21. Allgemeines
21.1. Es gilt österreichisches Recht.
21.2. Die Vertragssprache ist Deutsch.
21.3. Das UN-Kaufrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen.
21.4. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens – Wien.
22. Gerichtsstand
22.1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
23. Änderungen
23.1. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
 
Stand: April 2026 / Gültig ab 15.04.2026
(Alle früheren allgemeinen oder firmeneigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.)
 
LIBERDA Antriebstechnik GmbH
1150 Wien, Geibelgasse 14-16
Tel +43 1 895 32 44
www.liberda.eu