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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern bestimmt. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des §1 Abs. 1 Ziffer 2 des Konsumentenschutzgesetzes zugrundegelegt werden, so gelten sie nur insoweit, als sie den Bestimmungen des 1. Hauptstückes dieses Gesetzes nicht widersprechen.

1. Geltungsbereich
Soweit nicht ausdrücklich gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekanntgegebene AGB. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Abweichungen und Ergänzungen des Käufers sind nur mit unserer ausdrücklichen Bestätigung wirksam.
Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten die nachfolgenden Bedingungen für künftige Käufe auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.

2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als abgeschlossen.
Der Käufer hat den Inhalt schriftlicher Auftragsbestätigungen zu prüfen und eventuelle Unstimmigkeiten sofort zu beanstanden.
Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende daran 14 Tage ab Zugang des Angebots gebunden.
An unser Angebot sind wir 30 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden.

3. Schutz von Plänen und Unterlagen
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

4. Auftragsänderung
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden, weiters muss eine ausreichende Verlängerung der Lieferzeit zugebilligt werden.
Änderungen und Abweichungen in der Ausführung eines Auftrags sind unsererseits zulässig, wenn sie aus technischen Gründen unumgänglich sind.

5. Preise (Kaufpreis; Werklohn)
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet. Die Preise gelten ab Lager des Verkäufers. Zustellung, Abladen, Verladen und Rücknahme der Verpackung sind, soweit die Rücknahme nicht durch separate, gesetzliche Verordnung geregelt ist, gesondert zu vereinbaren.
Falls wir eine Werkleistung erbringen, sind wir berechtigt, diese nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand unter Vorlage der entsprechenden Belege in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind binnen 3 Tagen ab Rechnungseingang, ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. Verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls 1 Monate gültig.
Bei Bestellungen im Wert von unter 300 Euro (zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer) werden Transportkosten nach Aufwand eingehoben.

6. Lieferung
Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber stets unverbindlich.
Wir sind zu Voll- oder Teillieferungen berechtigt, sofern nicht einheitliche Lieferung vereinbart ist.
Verspätete Lieferungen verpflichten uns nicht zum Schadenersatz, geben dem Käufer aber auch nicht das Recht, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten.
Fälle höherer Gewalt und Betriebsstörungen einschl. Rohmaterialmangel, Maschinendefekte, Arbeitsmangel (auch infolge Krankheit und Krieg) entbinden uns von der angegebenen Lieferfrist und von der Verpflichtung der vollständigen Auslieferung. Diese vorgenannten Umstände berechtigen uns auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten auftreten.
Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, oder seitens des Käufers nicht erwünscht, oder die Ware nicht übernommen wird, können wir die Lager und der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

7. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis/Werklohn ist binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Bei Bezahlung innerhalb von 7 Tagen kann ein Skonto von 2 % abgezogen werden.
Wenn Käufer/Werkbesteller auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern hinsichtlich aller später zu erbringenden Zahlungen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarung anerkannt.
Die Zahlung gilt an dem Tage geleistet an dem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können.
Änderungen der Zahlungsbedingungen im Bezug auf individuelle Kunden behalten wir uns vor.

8. Verzugszinsen
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 1,5% pro Monat zu verrechnen. Hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Schäden nicht beeinträchtigt.
Weiters verpflichtet sich der Käufer/ Werkbesteller für den Fall des Verzuges, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des MbwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selber betriebt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 10 Euro sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von 5 Euro zu bezahlen.
Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten an uns sofort fällig. Der Zahlungsverzug berechtigt nach Festsetzung einer Nachfrist von 10 Tagen von etwa laufenden Verträgen, auch wenn sie teilweise schon erfüllt sind, zurückzutreten.

9. Gefahrtragung
Sollte der Verkauf ab Werk des Herstellers oder ab unserem Lager vereinbart sein, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn ihm die Ware zu Verfügung gestellt wird.
Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, so geht die Gefahr jedenfalls auf ihn über. Weites sind wir im Falle des Annahmeverzuges berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 5 Euro pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; in diesem Fall gilt überdies eine Konventionalstraße von 20% des Rechnungsbetrages als vereinbart.


10. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/Werklohnes bzw. bis zum Ablauf etwaiger Scheckund Wechselobligos unser Eigentum.
Der Käufer ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor Wertminderungen zu schützen und auf eigene Kosten gegen Feuer und Einbruch- Diebstahl ausreichend zu versichern. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
Wird die Ware gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir sofort mittels Einschreibebriefes gegen Rückschein zu benachrichtigen, auch ist der Vollzugsbeamte und der Pfandgläubiger, der die Pfändung oder Beschlagnahme veranlasst hat, sofort von unserem erweiterten Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Im Falle der Weiterveräußerung der uns noch nicht bezahlten Waren geht die Forderung des Käufers an den Dritten mit ihrer Entstehung auf uns über, ohne dass es zusätzlich noch eines besonderen Übertragungsaktes bedürfe. Auf unsere Verlangen hat der Käufer jederzeit eine genaue Aufstellung der auf uns übertragenen Forderungen einzusenden und seine Kunden von der an uns erfolgten Abtretung zu verständigen. Wir haben das Recht, diese Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und uns an den eingehenden Beträgen bis zur Abdeckung der noch offenen Gesamtforderung zu befriedigen.
Die Rücknahme von Waren zufolge Eigentumsvorbehalten lässt unsere ursprüngliche Kaufpreisforderung samt Nebenkosten in voller Höhe bestehen, jedoch wird diese reduziert um den Wert der rückgenommenenWaren.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch im Falle der Weiterveräußerung auf den hierfür erzielten Erlös, und zwar selbst dann, wenn es zu keiner Forderungsabtretung zu unseren Gunsten gekommen sein sollte. Der gesamte Erlös bleibt selbst dann unser Eigentum, wenn eine Vermengung mit den übrigen Geldmitteln unseres Kunden mittlerweile eingetreten ist.
Zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes im Insolvenzfall bedarf es nicht einer vorhergehenden Rücktrittserklärung.

11. Erfüllungsort
Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Sitz in Geibelgasse 14-16 in 1150 Wien und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

12. Gewährleistung und Mängelrüge
Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt 24 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten.
Ein Mangel liegt vor, wenn die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung die allgemein üblichen oder die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht aufweist. Dieser Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Leistungserbringung vorhanden sein.
Ist der Mangel behebbar, erfolgt die Gewährleistung ausschließlich durch kostenlose Behebung innerhalb angemessener Frist, im Falle der Unbehebbarkeit des Mangels, einer misslungenen Reparatur oder bei Verzug der Reparatur besteht je nach Art des Mangels Anspruch auf Wandlung bzw. Preisminderung, sofern der Verkäufer nicht das Recht wahrnimmt mangelfreie Ersatzware zu liefern.
Die Ware ist nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Käufer nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist dem Verkäufer vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Zur Mängelbehebung sind von uns gelieferte Produkte an uns frachtfrei zu senden. Wir übernehmen keinerlei mit dem Mangel in Zusammenhang stehende Kosten, wie z.B. Montage, Demontage, Wegzeiten, Pönalen oder sonstigen Schadenersatz.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht des davon nicht betroffenen Teiles der Lieferung nicht verlängert.

13. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des Käufers sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls 2 Jahre nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

14. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet ist.

15. Abtretungsverbot
Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

16. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderungen sind von uns anerkannt oder gerichtlich festgelegt.

17. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes Gericht anrufen. Sollte aus irgendeinem Grund eine der oben stehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder für unverbindlich erklärt werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich beide Vertragsteile daran mitzuwirken, dass die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Vereinbarung ersetzt wird, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


Stand: November 2015
(Alle früheren allgemeinen oder firmeneigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.)

LIBERDA Antriebstechnik GmbH
1150 Wien, Geibelgasse 14-16
Tel +43 1 895 32 44, Fax +43 1 895 32 44 20
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